Visuelle Informationsträger = VIT
Die RVS 05.06.11 „Visuelle Störwirkungen – Kriterien zu Standorten von Informationsträgern“ konnte im Dezember 2011 veröffentlicht werden. Der Fachexperte Ing. Franz Roth vom Magistrat der Stadt Wien (MA 46) wird diese Richtlinie vorstellen.
Die Erfahrung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass mit den bisherigen Richtlinienwerken das Auslangen nicht mehr gefunden werden kann, um die Verkehrssicherheit trotz der Zunahme diverser Lichtwerbeanlagen zu gewährleisten. Die RVS 05.06.12 aus dem Jahre 2003 muss zuletzt auch aufgrund technischer Entwicklungen und Innovationen überarbeitet werden. Die heutigen technischen Möglichkeiten einer Tageslichtabhängigen Lichtsteuerung sowie die Illumination von Objekten erfordern eine Anpassung der technischen Richtlinien. LED-screens vermögen gute Bildwiedergabe jedoch weisen diese Nachteile insbesonders unter Sonneneinstrahlung auf. Weiters wurde eine Vereinfachung der Berechnung für die Leuchtdichtewerte der Dunkelstunden vorgenommen.
Die RVS 05.06.12 enthält Hinweise auf Risiken; allgemeingültige sowie besondere Auflagen und Kriterien zur Vermeidung von Unfallhäufungs- und Gefahrenstellen gemäß RVS 02.02.21 durch VIT werden angeführt.
Die privatrechtliche Zustimmung seitens des betroffenen Straßenerhalters ersetzt nicht die baurechtliche Genehmigung oder Bewilligung gemäß StVO zur Errichtung eines VIT. In der Regel kommen bundesrechtliche oder länderspezifische Rechtsmaterien (z.B. Verkehrsrecht, Baurecht, Gewerberecht, Eisenbahnrecht), gegebenenfalls auch andere Rechtsmaterien (z.B. Luftfahrtsrecht, Schifffahrtsrecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht) zum Tragen.